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AGB´s

1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch Käufer/Besteller) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht besonders widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf ein solches verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen, es sei denn dieses Einverständnis wird ausdrücklich erklärt.

2. Bestellung und Vertragsschluss

unsere Angebote sind freibleibend, d.h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer (Gleichbestellung). Die Bestellung ist für den Verkäufer verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags.

3. Preise

Unsere Angebotspreise verstehen sich netto und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, entweder ab Werkslager oder ab einem unserer Verkaufslager.
Ist nach Listenpreis verkauft, so sind wir an den am Tage des Vertragsschlusses vorgesehenen Preis auf die Dauer von vier Monaten gebunden. Erfolgt die Lieferung kontraktgemäß aufgrund von Umständen, die wir (gem. Ziff.4 Abs.2) nicht zu vertreten brauchen, zu einem Zeitpunkt, der mehr als vier Monate nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt, so gilt der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobener Zuschläge.

4. Liefertermin

Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin von uns zugesagt oder vereinbart wurde. Wir bemühen uns, genannte Liefertermine nach Möglichkeit einzuhalten. Alle nicht von uns zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei uns) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten, im Rahmen des Möglichen Teillieferungen zu erbringen oder den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

6. Montage und Mitwirkungspflichten des Käufers

6.1. Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Montage und Inbetriebnahme von uns gelieferter Maschinen oder sonstiger Anlagen übernehmen, werden die Monteure  von uns gestellt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie die Auslösung gehen zu Lasten des Käufers.
6.2. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen, bauseitigen Voraussetzungen für die Installation der von uns zu erbringenden Leistungen (Anlage) vor dem von uns mitgeteilten  Montagetermin auf  seine Kosten  zu  schaffen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die von uns genannten Liefer-/Leistungs-/Montage-/Fertigstellungs- und Inbetriebnahmetermine hinfällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, entstehende Mehrkosten ersetzt zu verlangen.
Der  Käufer ist  verpflichtet,  auf seine Kosten Maschinen bzw. Hilfsmittel an der Montagestelle bereitzustellen, um ein ordnungsgemäßes Abladen der gelieferten Anlage zu gewährleisten. Der Käufer ist verpflichtet, die Voraussetzungen  für eine ordnungsgemäße Anfahrt an der Montagestelle mit LKW, Kranwagen, etc. auf seine Kosten sicherzustellen. Der Käufer stellt auf seine Kosten Montagestrom auf der Baustelle zur Verfügung. Das gleiche gilt für eine ordnungsgemäße Wasserversorgung, die bauseits zu stellen ist.
Der Käufer ist verpflichtet, dass im Falle eines Zusammenwirkens oder bedingt durch die Abhängigkeit von vorhandenen Aggregaten und durch neu zu installierende Aggregate gewährleistet ist, dass die Kompatibilität zwischen vorhandener Anlage und neuer,  durch uns gelieferter Anlagen und Aggregate, technisch bedenkenlos ist. Treten Fehler, Mängel oder Schäden auf, die darauf zurückzuführen sind, dass die vorhandenen, käuferseits bereitgestellten Anlagen und Aggregate nicht mit den Anlagen und Aggregaten, die wir zu liefern und zu montieren hatten, kompatibel sind, ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen.
Im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist der Käufer vorleistungspflichtig für die Stellung geeigneter und unbelasteter Arbeitsbedingungen der Monteure. Hierunter fallen insbesondere Bunkerentleerungen, Entsorgung von Spänen und anderen Materialien sowie die Ersatzbestückung von Roh-,  Betriebs- und Hilfsstoffen einschließlich Spänen, die zuvor im Rahmen von Arbeiten, die wir an der Anlage des Käufers durchführen mussten, auf Kosten des Käufers entfernt worden sind.

7. Mängelrügen; Gewährleistung

7.1 Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wird ausdrücklich auf die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung nach § 377 HGB hingewiesen. Mangelrügen müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware mit der Nummer des Lieferscheins schriftlich mitgeteilt werden, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 3 Tagen nach deren Feststellung. Voraussetzung für ein Einstehen unsererseits ist außer der Einhaltung dieser Frist auch, dass uns die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung eingeräumt wird.
7.2 Die Gewährleistung unsererseits hängt außerdem davon ab, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß gelagert und gewartet ist. Bei Maschinen führt jeder betriebsfremde Eingriff zum Verlust der Sachmangelansprüche. Nach begonnener Verarbeitung gelieferter Ware können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.
7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern der Käufer nicht Verbraucher ist, bei Neuwaren ein Jahr. Bei Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Übergabe. Gebrauchte Maschinen werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, wenn der Käufer nicht Verbraucher ist. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr.
7.4. Sofern eine Mängelrüge begründet ist, werden wir die gelieferte Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern oder gegen ein fehlerfreies Produkt umtauschen. Nur bei Fehlschlagen unserer Bemühungen steht dem Käufer das Recht zu, eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
7.5. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller geben wir in vollem Umfang weiter. Maßgebend sind insoweit, und zwar auch für die technische  Beschreibung, die dafür bestehenden Bedingungen des Vorlieferanten (Herstellers), auch soweit  diese bei dem Vertragsabschluss mit uns nicht vorgelegen haben. Unsere Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Hersteller Ersatz leistet. Für uns wird keine eigene Verbindlichkeit begründet.
7.6. Alle Angaben über Maße und Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind  nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben  der Lieferwerke. Von uns zur Verfügung gestellte Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Unsere Rechnungen sind bei Eingang fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.2. Wechsel nehmen wir grundsätzlich nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt uneingeschränkter Diskontfähigkeit an. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind nach Aufgabe bar zu zahlen. Auch wenn wir einen Wechsel nicht  diskontieren, ist die Forderung während der Laufzeit in banküblicher Höhe zu verzinsen. Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protest, Benachrichtigung und  Zurückweisung im Falle der Nichteinlösung. Wechselmäßig verbriefte Forderungen sind sofort fällig, wenn und soweit sich Wechsel aus Gründen in der Person des Käufers als nicht diskontfähig
erweisen sollten. 8.3. Überschreitet der Käufer das Zahlungsziel, werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangt. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen, auch soweit diese gestundet und/oder durch diskontfähige Wechsel verbrieft sind. Außerdem können wir in diesem Falle vom Vertrag zurücktreten und weitere Lieferungen von Vorauskasse abhängig machen.
8.4. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

9. Haftung

9.1. Wir schließen unsere Haftung auf Schadensersatz bei nur leichter Fahrlässigkeit aus, sofern wir nicht wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
9.2. Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung der Kaufsache, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Verschulden übernommen.
9.3. Unsere Schadensersatzhaftung ist, soweit der Käufer Unternehmer ist, der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern wir nicht wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlichem Verhalten, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
9.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten ferner für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

Unsere  Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.                                                              
10.1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum (Kontokorrentvorbehalt). Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die sofortige Rücklieferung auf Kosten des Käufers zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers an unserem Eigentum ist ausgeschlossen.
10.2. Unser Eigentum ist, nach den Möglichkeiten des Käufers, getrennt von anderen Waren zu lagern. Maschinen sind sachgerecht zu warten und zu pflegen. Der Käufer haftet für jede Art der Wertminderung und verpflichtet sich, unser Eigentum gegen Verlust und Wertminderung, gegen Diebstahl und Transportgefahr zu versichern. Versicherungsansprüche in Schadensfällen werden schon jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Auf Anfordern sind uns in regelmäßigen Abständen Bestandsverzeichnisse unseres Vorbehaltsguts zu erteilen.
10.3. Der Käufer ist  zur Verfügung über unser Eigentum nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu einer – auch im Range anschließenden – Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
10.4. Alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf unseres Eigentums tritt der Käufer im Voraus in Höhe unserer anteiligen Lieferpreise an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle  der Weiterveräußerung auf Kredit, seinerseits das Eigentum bis zur völligen Barzahlung vorzubehalten. Die sich daraus ergebenden dinglichen Ansprüche gelten schon jetzt als an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hierdurch an. Wechsel aus dem Weiterverkauf übernimmt und verwahrt der Käufer stellvertretend für uns.
10.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Er ist aber nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.               
10.6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, sich ab sofort jeder Verfügung über unser Eigentum zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums sowie eine Liste der abgetretenen Außenstände mit allen zum Einzug erforderlichen Details mitzuteilen und nach unseren Weisungen den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.
10.7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.8. Von Zugriffen Dritter auf unser Eigentum sowie von Pfändungen an uns abgetretener Ansprüche sind wir unverzüglich zu unterrichten.
10.9. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm ohne Einschränkung zustehen. Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
10.10. Vermischung und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt in unserem  Namen, so dass das Miteigentum gemäß § 947 ff BGB unmittelbar auf uns übergeht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für alle Sachen, die in unserem Miteigentum stehen.
10.11. Wir sind jederzeit berechtigt, die Waren aus den Gebäuden des Käufers oder wo sie aufgestellt sind zu entfernen und zurückzuholen, wenn Zahlungsverzug des Käufers vorliegt.

11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht, auch im Verhältnis zu ausländischen Vertragspartnern. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten der Sitz unseres Unternehmens.  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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